NIS-Verordnung, die korrekte Bezeichnung lautet
"Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung" abgekürzt
NISV.
NIS-Verordnung, ein Schlagwort, das Viele verwenden und Wenige wissen, was es
bedeutet. Dies ist eigentlich gar nicht so erstaunlich wenn man berücksichtigt,
dass die Verordnung zwar fertig ist, als Vollzugsbehörde der Kanton feststeht
und trotzdem noch Widersprüche und Unklarheiten zu beseitigen sind (Stand März
00). In bestimmten Fällen legt das BAKOM den Standort der Antenne fest und ist
somit auch für die Anwendung der NISV verantwortlich. Für alle anderen Fälle
(Standortbestimmung durch den Betreiber der Anlage) ist grundsätzlich der
Kanton verantwortlich und legt somit selbst fest, was mit einer Baubewilligung
eingereicht werden muss. Ob das Buwal noch in das Verfahren mit einbezogen wird
und in wie weit dazu das BAKOM noch Support zu leisten hat, ist zur Zeit noch
Sache von Verhandlungen ausserhalb der eigentlichen Verordnung, die seit
01.02.00 in Kraft ist. Am 01.05.00 tritt eine weitere für CB-Funker wichtige änderung
in Kraft, die die Verwendung beliebiger Antennen erlaubt. Einerseits endlich der
Riesenerfolg für die jahrelangen Bemühungen der SCBO, anderseits eine heikle
Sache im Zusammenhang mit der NISV. Ohne irgendwelche Bewertungen vorzunehmen möchte
ich auf einige Fakten hinweisen:
1. NISV, Anhang 1, Art. 71.1
....."und die während mindestens 800 Stunden pro Jahr am gleichen Standort
senden." 800 Stunden senden bedeutet 1600 Stunden QSO mit zwei Teilnehmern
(oder eine entsprechend grössere Zeit mit mehreren Teilnehmern). Pro Tag macht
dies zumindest 4.4 Stunden am Funk. Wer muss jetzt wem beweisen, ob meine tägliche
Funkaktivität grösser oder kleiner 4.3 Stunden ist?
2. dito
Wer legt fest, ob unsere Mobilgeräte mit Netzteil eine Feststation im Sinne der
NISV darstellen?
3. NISV, Anhang 1, Art. 71.2
"Und sie gelten nicht für Funkdienste nach Ziffer 6 und für
Richtfunkanlagen." Ist ein CB-Funkgerät mit Richtantenne nicht auch eine
Richtfunkanlage?
4. Beispiel nach NISV, Anhang 1, Art. 71.1 für 27 MHz
Zulässige Ausgangsleistung | 4 W |
Maximal realisierbarer Antennengewinn | 6 dB |
(mechanisch bedingt) | |
Theoretisch abgestrahlte Leistung | 16 W |
./. Sende-Empfangsverhältnis 50 % | 8 W |
./.Verluste übertrager und Stecker, min. | 1.3 dB |
./.Verlust Kabel, ca. 20 m | 0.4 dB |
effektiv abgestrahlte Leistung | < 6 W |
5. Beispiel nach NISV, Anhang 1, Art. 71.1 für 934 MHz
Zulässige Ausgangsleistung | 5 W |
realistischer Antennengewinn | 6 dB |
Theoretisch abgestrahlte Leistung | 20 W |
./. Sende-Empfangsverhältnis 50 % | 10 W |
./.Verluste übertrager und Stecker, min. | 1.3 dB |
./.Verlust Kabel, ca. 10 m, bestes Kabel | 1.5 dB |
effektiv abgestrahlte Leistung | < 6 W |
Wenn sich jetzt Einige über meine aggressive Berichterstattung wundern wird, hat das seine Gründe. Ich kann überhaupt nicht verstehen, wieso eine Verordnung, die gegen Funktelefonbetreiber und ähnliche kommerzielle Firmen gerichtet ist, plötzlich uns CB-Funker treffen soll. Dies vor allem wegen der finanziellen Folgen, auf die ich noch genauer eingehen werde. Zudem wird man den Eindruck nicht los, dass neben dem eigentlichen Sinn der Verordnung auch noch mit Kanonen auf Spatzen geschossen werden soll. Ausserdem wurde die SCBO nicht zur Vernehmlassung der NISV eingeladen, obwohl diese für uns einschneidende Wirkungen zeigen wird. Wichtig für uns CB-Funker ist jedoch, was das alles bedeutet. Straff ausgelegt heisst das in etwa, dass wir ein Standortblatt mit Feldstärkeberechnung (Kosten ca. Fr. 300.00) als Beilage zum Baugesuch einreichen müssten. Die Gemeinde müsste diese Berechnung überprüfen lassen, was weitere Kosten von Fr. 300.- für den Gesuchsteller zur Folge hätte. Somit wäre ein Baugesuch von Haus auf um Fr. 600.- teurer. Ich hoffe doch sehr, dass uns unsere Behörden helfen, damit dieser Verhältnisblödsinn nicht wahr wird. Was soll ein CB-Funker tun, der jetzt eine Antenne bauen will? Die Unsicherheit ist gross. Die Fakten können täglich ändern. Wenn jemand ein Baugesuch für eine Antennenanlage bei der Gemeinde einreicht, soll er dies genau wie bisher tun. Er muss dabei keine Strahlungsprognose erstellen. Falls die Gemeinde Ergänzungen nach der NISV verlangt (was nach bisherigen Erfahrungen oft zutrifft), soll der Funker die Reaktion mit der SCBO nach aktuellem Wissensstand absprechen. Die Strahlungsprognose ist auf Grund der heutigen Erkenntnisse nicht zwingend. Ebenso kann man darauf hinweisen, dass die NISV zur Zeit noch in der übergangsphase ist und somit angewendet werden kann (nicht muss). Dies soll keine Aufforderung für Verzögerungen sein. Wenn jedoch niemand so genau weiss, was in welchem Falle wie angewendet werden soll, könnte man sich im Zweifelsfalle auch für die bürokratielose und kostengünstige Variante entscheiden. Die SCBO begleitet auf Wunsch allfällige Gesuchsteller im Rahmen der Baueingabe bis zur Baubewilligung. Neue Erkenntnisse können auf diese Weise immer sofort berücksichtigt werden. Interessenten melden sich auf der Hotline 033 356 00 77.
1.4.00, Altstadt 78
Siehe auch Brief BAKOM Verordnungsänderung beliebige Antennen